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| 2012: Finanzen, Internet, Telekommunikation | | Drucken | |
| Geschrieben von: Administrator |
| Donnerstag, den 12. Januar 2012 um 06:25 Uhr |
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) informiert über die wichtigsten Änderungen 2012Berlin (Redaktion/10.1.2012) - Im neuen Jahr treten zahlreiche Änderungen in Kraft: Stärkere Kontrolle von Anlageberatern, mehr Rechte für Stromkunden und ein besserer Schutz von Telefonkunden und Internetnutzern. Anlageberater werden stärker kontrolliert. Das Telekommunikationsgesetz wird novelliert und das Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erleichtert den Wechsel des Strom- und Gasanbieter. Dies sind nur einige von zahlreichen Änderungen im Jahr 2012. Stärkere Kontrolle von Anlageberatern - Ab 1. November 2012 kontrolliert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) Anlageberater, registriert dazu die Mitarbeiter der Banken und Sparkassen und sanktioniert Verstöße gegen die Vorschriften zur anlegergerechten Beratung bis hin zu Beschäftigungsverboten. Diese Maßnahme wird dazu beitragen, dass Verbraucher besser vor Falschberatungen über Wertpapiere, Investmentfonds und Vermögensanlagen geschützt werden. Wenn es um Versicherungen, Kredite, Geldanlage oder Altersvorsorge geht, treffen Verbraucherinnen und Verbraucher Entscheidungen, die große Auswirkungen auf Lebensgestaltung und finanzielle Bewältigung späterer Lebenssituationen haben. Klare und vergleichbare Informationen sowie hohe Beratungsqualität sind hier in besonderem Maße erforderlich. Das BMELV hat anlässlich des Weltverbrauchertages 2009 eine Checkliste und ein Beratungsprotokoll für Gespräche mit Banken und Finanzvermittlern vorgestellt und damit den Startschuss für die "Qualitätsoffensive Verbraucherfinanzen" gegeben. Eine weitere praktische Orientierungshilfe für Finanzentscheidungen ist aus dem Gemeinschaftsprojekt der Bundesregierung "Altersvorsorge macht Schule" unter Mitarbeit des Verbraucherzentralen Bundesverbandes entwickelt worden. Neues Gesetz schützt vor Falschberatung im Grauen Kapitalmarkt - Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Finanzbereich. http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Finanzen-Versicherungen/GrauerKapitalmarktGesetzVerabschiedet.html Eckpunkte des BMELV zur Honorarberatung - Der Honorarberater soll Verbraucher unabhängig von den Anbietern gegen Honorar über alle Finanzprodukte beraten. Für eine => gesetzliche Regelung der Honorarberatung schlägt das BMELV eine Reihe von Eckpunkten vor. Besserer Anlegerschutz durch Produktinformationsblatt - Ab dem 1. Juli 2011 müssen Verbraucher bei einer Wertpapierberatung => ein kurzes, leicht verständliches und werbefreies Produktinformationsblatt erhalten. Auch die künftigen Regelungen zum Grauen Kapitalmarkt, zur Qualifikation von Finanzvermittlern und zur Honorarberatung stärken den Anlegerschutz. Verbraucherkredite: Verantwortungsvolle Vergabe, Klarheit über Kosten, Hilfe bei Überschuldung - Wurde in früheren Zeiten gespart, bis man sich eine teure Anschaffung leisten konnte, nehmen heute => immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher Kredite auf. Dies bleibt unproblematisch, solange die Kreditnehmer nicht den Überblick verlieren. Finanzberatung: Was Sie beim Beratungsprotokoll beachten sollten - Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat ergeben, dass noch Defizite bei den seit Januar 2010 gesetzlich verpflichtenden Protokollen der Banken über Anlageberatungsgespräche bestehen. Häufig wurden die Anforderungen der Kunden nicht ausreichend protokolliert. Hier die wichtigsten Punkte, die => beim Beratungsprotokoll zu beachten sind: Checkliste Beratungsprotokoll Schnellere Ausführung von Überweisungen - Damit der Zahlungsverkehr innerhalb Europas schneller und einfacher funktionieren kann, wurden mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht insbesondere die Ausführungsfristen für innerstaatliche und grenzüberschreitende Überweisungen verkürzt. Ab 1. Januar 2012 müssen Banken und Sparkassen Überweisungen in Euro, die papierlos in Auftrag gegeben werden (online oder per Automat), innerhalb eines Bankgeschäftstages ausführen (Gutschrift auf dem Empfängerkonto). Für Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks in Auftrag gegeben werden, beträgt die Ausführungsfrist ab 1. Januar 2012 zwei Geschäftstage. Diese Regelungen gelten zwar schon seit 31. Oktober 2009. Banken und Sparkassen konnten davon jedoch bis Ende 2011 abweichen und längere Ausführungsfristen vereinbaren. Diese betrugen für papierlose Überweisungen maximal drei Geschäftstage und für Überweisungen via Beleg vier Geschäftstage. Gleiche Versicherungstarife für Mann und Frau - Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs führt dazu, dass spätestens ab 21. Dezember 2012 Versicherer verpflichtet sind, so genannte Unisex-Tarife für alle neuen Versicherungsverträge anzubieten. Das heißt, dass dann für Frau und Mann gleich teure Policen angeboten werden müssen. Bislang haben Versicherer Frauen und Männer in den verschiedenen Versicherungssparten aufgrund der statistisch unterschiedlichen Lebenserwartungen oder Versicherungsrisiken ungleich behandelt. So zahlen Frauen für manche Versicherungen mehr, etwa in der Kranken- und privaten Rentenversicherung. Dafür sind die Prämien für Männer in der Risikolebens- und in der Kfz-Versicherung häufig höher. Das Gesamtvolumen der zu regulierenden Schäden bleibt durch das Urteil unverändert. Schnellerer Wechsel des Versorgers - Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sieht vor, dass ein Wechsel des Strom- und Gasanbieters ab 1. April 2012 innerhalb von drei Wochen möglich ist, wobei diese Frist dann beginnt, wenn der neue Anbieter den Wechsel beim Netzbetreiber anmeldet. Der Energielieferant muss gegebenenfalls beweisen, dass er die Nichteinhaltung der Drei-Wochen-Wechselfrist nicht zu vertreten hat. Der neue Liefervertrag und damit die Versorgung des Kunden kann dann an jedem beliebigen Werktag beginnen. Damit wird der Lieferantenwechsel für die Verbraucher einfacher und schneller. Mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften wird ein Wechseln des Gasanbieters für Verbraucher erleichtert. Zum Wechsel des Stromanbieters bietet der vom BMELV unterstützte Verbraucherzentrale Bundesverband eine Reihe von Informationen an. Markttransparenz ist für Verbraucherinnen und Verbraucher Voraussetzung, um selbstständig und eigenverantwortlich zu entscheiden. Informieren Sie sich und vergleichen Sie Anbieter, Tarife und Geschäftsbedingungen sorgfältig. Die wichtigsten Hinweise zum Strom- und Gasanbieterwechsel finden Sie auf der Service-Klappkarte des BMELV. http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Energie-Bauen-Wohnen/WechselStromGas.html Novelle des Telekommunikationsgesetzes - Durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden die Rechte der Verbraucher entscheidend verbessert. Das Bundeskabinett hatte am 2. März 2011 den Entwurf des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Der Bundesrat hat am 25. November 2011 den Vermittlungsausschuss angerufen, der sich derzeit mit dem Gesetzentwurf befasst. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Gesetz in Kraft treten. Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche verbraucherfreundliche Regelungen: Nach dem novellierten TKG werden künftig Warteschleifen bei Anrufen auf Sonderrufnummern bei einem Telefonat aus dem Festnetz sowie aus dem Mobilfunknetz kostenfrei. Damit dürfen Warteschleifen in Zukunft nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden. Im Fall des Anbieterwechsels darf die Unterbrechung höchstens einen Kalendertag dauern. Bei der Rufnummernmitnahme, die im Fall des Anbieterwechsels möglich sein muss, hat die Freischaltung der Rufnummer künftig innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Zudem werden die Rechte der Verbraucher beim Umzug gestärkt. Die Anbieter werden verpflichtet, die Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit am neuen Wohnort fortzuführen, soweit diese am neuen Wohnort angeboten wird. Wenn die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird, erhalten die Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Weiterhin werden die Anbieter zur Preisansage bei Call-by-Call-Gesprächen verpflichtet. Auf Wunsch des Kunden können demnächst bestimmte Rufnummerbereiche (etwa die 0900-Rufnummern) auch im Bereich des Mobilfunks gesperrt werden. In Telefonrechnungen, die auch Leistungen Dritter ausweisen, sind künftig die in Rechnung gestellten Leistungen konkret zu bezeichnen. Schließlich werden die Anbieter verpflichtet, das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität, wie z.B. die Mindestgeschwindigkeit bei DSL, anzugeben. Bekämpfung von Kostenfallen im Internet - Die Bundesregierung hat im August 2011 einen => Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Internetkostenfallen beschlossen. Danach werden Unternehmer künftig verpflichtet, Verbraucher unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Ein Vertrag kommt zukünftig nur zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen (sogenannte „Button-Lösung“). Das Internet bietet chancengleichen Zugang zu Informationen, ein grenzenloses Angebot an Waren- und Serviceleistungen und neue Wege der Kommunikation. Doch die neuen Möglichkeiten bringen auch neue Gefahren mit sich. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen wissen, welche Konsequenzen die unbekümmerte Preisgabe persönlicher Daten im Netz haben kann, wie sie sich wehren gegen Handel und Werbung mit persönlichen Daten und was sie bei unberechtigten Rechnungen unseriöser Internetanbieter tun können. Zum Herunterladen - Tipps für die mobile Internetnutzung - Wie Sie sicher mobil kommunizieren können (PDF). Quelle: BMELV |






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